Nicht alleine – für unseren Dienst am Nächsten

Christopher Thiele,
Schatzmeister

Hinweisgeberkanal

Zentrum für ambulante Hospiz- und Palliativversorgung Mainz/Rheinhessen gGmbH
&
Mainzer Hospizgesellschaft Christophorus e. V.

Mit Erlass der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie haben Sie die Möglichkeit, auf mögliche Gesetzesverstöße innerhalb unserer beiden Organisationen „Zentrum für ambulante Hospiz- und Palliativversorgung Mainz/Rheinhessen gGmbH“ sowie Mainzer Hospizgesellschaft Christophorus e.V. über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.

Damit Sie solch eine Hinweismeldung tätigen können, muss es sich um einen Verstoß handeln, durch welchen der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie eröffnet worden ist.

Dieser ist eröffnet, sofern es sich um einen Verstoß nach EU-Recht oder einem Verstoß nach den nationalen Rechtsvorschriften handelt. Hierzu hat der Gesetzgeber nachfolgenden Katalog bestimmt:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit- und konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

Neben der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereiches, bedarf es darüber hinaus aber auch der Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereiches. Dieser definiert den Personenkreis, welcher als möglicher Hinweisgeber in Frage kommen kann.

Hierbei kann es sich u.a. um nachfolgende Personen handeln:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch ehemalige
  • ehrenamtlich Mitarbeitende
  • Bewerberinnen und Bewerber
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Dienstleister und deren Mitarbeitende
  • Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
  • aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleginnen und Kollegen)

Ihre Meldung trägt dazu bei, dass Vorstand und Geschäftsführung mögliche Fehlverhalten von Einzelpersonen frühzeitig erkennen und diesen entgegenwirken können. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Schutz unserer Organisationen vor größeren Schäden.

Wir möchten betonen, dass Ihr Anliegen von höchster Wichtigkeit ist und entsprechend geschützt wird. Sie brauchen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen oder Repressalien zu befürchten. Dies ist durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wahrheitsgehalt der Information

Es gab hinreichende Gründe anzunehmen, dass die zum Zeitpunkt der Meldung eingereichten Informationen, betreffend des Gesetzesverstoßes, der Wahrheit entsprachen.

2. Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Es geht bei dem gemeldeten Verstoß um eine Handlung oder Unterlassung, die vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist.

3. Nutzung des zulässigen Meldeweges

Sie haben den Hinweisgeberkanal genutzt, um Ihre Hinweismeldung zu übermitteln. Alternativ steht es Ihnen frei, die Meldung über den externen Meldekanal zu übermitteln, welcher durch die zuständige Behörde betrieben wird.

Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung, Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich fallen.

Jede eingehende Hinweismeldung wird durch die Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main entgegengenommen und bearbeitet, welche hierzu von uns als unabhängiger Hinweisgeberschutz-Beauftragter bestellt wurde.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass bei diesem Prozess zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person oder den Vorwurf gilt. Wir werden Sie über alle ergriffenen Folgemaßnahmen informieren. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten.

Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen sieht der Richtliniengeber neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche vor.
Bitte verwenden Sie für die Einreichung einer internen Hinweismeldung ausschließlich den nachstehenden Hinweisgeberkanal. Dies stellt sicher, dass Ihre Person vertraulich behandelt wird und die Integrität bezüglich des geschilderten Sachverhalts jederzeit gewahrt bleibt, indem nur diejenigen Personen Zugang zu Ihrer Meldung haben, die dazu berechtigt sind.

Unser Hinweisgeberkanal ist unter nachfolgendem Link erreichbar:

kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-mainzer-hospiz/

Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal


Zuletzt aktualisiert: 28.08.2023 um 11:59 Uhr

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